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Ihr Ruf ist nicht der beste, doch gerade bei Schenkenden sind Gutscheine äußerst beliebt. Und auch so mancher Beschenkte freut sich darüber, selbst auswählen und damit Fehlgriffe vermeiden zu können.
Doch alle, die seit Weihnachten Geschenk-Gutscheine in einer Schublade lagern, sollten sich genau über die jeweilige Laufzeit informieren. Laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen funktioniert das in der Regel so: Die Ablauffrist für einen so genannten unbefristeten Geschenk-Gutschein beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem er gekauft wurde. Alle Gutschein-Gaben vom Weihnachtsfest 2008 verfallen also erst zum Ende des Jahres 2011.
Somit bleibt also jede Menge Zeit, um aus dem Papier-Geschenk etwas Greifbares zu machen. Und auch bei befristeten Gutscheinen ist große Eile unnötig: Die kürzeste zulässige Laufzeit beträgt zwölf Monate. Anders sieht es aus, wenn eine bestimmte Veranstaltung, etwa ein Konzert, mit dem Gutschein verknüpft ist. Hier muss zwingend zum genannten Datum eingelöst werden, ansonsten verfällt der Wert des Geschenks.
Bei Kinogutscheinen, die nicht für eine bestimmte Vorstellung ausgestellt wurden, trifft dies allerdings nicht zu: Sie müssen mindestens zwei Jahre Gültigkeit haben. Und zur besseren Übersicht, muss zudem das Ausstellungsdatum deutlich sichtbar vermerkt sein.