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Das wird viele Eltern beruhigen: Wenn der "Lärm", der beim Spielen Ihrer Kinder im Hof entsteht, "das übliche Maß" nicht überschreitet, stellt er auch keinen Kündigungsgrund da. So hat vor kurzem das Landgericht Wuppertal entschieden (Az. 16 S 25/08).
Der Richterspruch wurde nötig, weil ein Ehepaar gegen seinen Vermieter geklagt hatte. Den Eltern von drei kleinen Kindern war gekündigt worden, weil dem Hausbesitzer der "Spiellärm" der Kinder zu laut gewesen war. Auch seien Verbotsschilder auf dem Garagenhof nicht beachtet worden.
Gegen diese Darstellung wehrten sich die gekündigten Mieter durch eine Klage, der die Wuppertaler Richter schließlich stattgaben. In ihrer Urteilsbegründung heißt es, dass "in diesem Fall keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten vorliege". Da in der Wohnanlage und auf dem direkt angrenzenden Spielplatz viele Kindern leben und spielen würden, müssten Nachbarn und eben auch der Vermieter den Lärm, der dabei mitunter entsteht, hinnehmen. In diesem Fall habe er das "übliche Maß" jedenfalls nicht überschritten.