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Wer als Ehegatte vor der Geburt seines Kindes noch die Steuerklasse wechselt, um dadurch höheres Elterngeld zu beziehen, handelt nicht missbräuchlich. Das zeigen aktuelle Gerichtsurteile in zwei Fällen, bei denen der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen wurde.
So hatten In Nordrhein-Westfalen zwei Frauen in andere Lohnsteuerklassen gewechselt und hätten in der Folge zwischen 800 und 1000 EURO mehr Elterngeld bekommen müssen. Die zuständigen Elterngeldkassen hatten daraufhin die Wechsel untersagt, wogegen die Betroffenen gerichtlich vorgingen.
In beiden Fällen (Aktenzeichen L 13 EG 40/08 und L 13 EG 51/08) sei ein Rechtsmissbrauch durch die betroffenen Ehegattinnen aus Sicht der Richter nicht feststellbar gewesen. Vielmehr sei der Gesetzgebung nicht zu entnehmen, dass ein Steuerklassenwechsel vor Geburt eines Kindes ausgeschlossen sei.
Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen beschieden daher: "Es gibt keine tragfähige Grundlage dafür, die gesetzgeberische Entscheidung mit dem wenig greifbaren Argument des Rechtsmissbrauchs zu korrigieren."